Anastasia und Nicole, QUIBIQ Berlin waren bei einem BARMER-Seminar und haben viele interessante Informationen mitgenommen. Unter anderem ging es um die Bindungsfrist. Was das überhaupt ist? Nun, die Bindungsfrist beschreibt den Mindestzeitraum, für den man an den selbst gewählten Krankenkassenträger gebunden ist. Sie beträgt 18 Monate. Ein erneutes Kassenwahlrecht kann man eben frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist ausüben.
Start der Bindungsfrist
Die Bindungsfrist beginnt zusammen mit der Mitgliedschaft. Begann die Mitgliedschaft beispielsweise am 01.01.t1, wird die Bindungsfrist mit dem 30.06.t2 erfüllt. Mit einer Familienversicherung kann keine Bindungsfrist beginnen.
Ausnahmen gibt es natürlich auch
Von der Bindungsfrist ausgenommen sind z.B. die freiwilligen Mitglieder, die einen Anspruch auf Familienversicherung haben oder sich nach der Kündigung bei keiner anderen gesetzlichen Krankenkasse mehr versichern.
Ach und passiv kann die Bindungsfrist auch sein
Passiv? Das bedeutet lediglich das die Bindungsfrist erneut mit 18 Monaten beginnt, sobald man den Arbeitgeber wechselt. Man kann also erst nach Ablauf der 18-Monats-Frist eine neue Krankenkasse wählen.
Gut zu wissen finden wir.
Anastasia Staske, QUIBIQ Berlin