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Freie Wahl? Von der Bindungsfrist an Krankenkassen

Bindungsfrist? Sie beschreibt den Zeitraum, für den man mindestens an den selbst gewählten Krankenkassenträger gebunden ist. Wann sie beginnt, welche Ausnahmen es gibt und was mit der passiven Bindungsfrist auf sich hat? Anastasia und Nicole, QUIBIQ Berlin haben sich weitergebildet.

Anastasia und Nicole, QUIBIQ Berlin waren bei einem BARMER-Seminar und haben viele interessante Informationen mitgenommen. Unter anderem ging es um die Bindungsfrist. Was das überhaupt ist? Nun, die Bindungsfrist beschreibt den Mindestzeitraum, für den man an den selbst gewählten Krankenkassenträger gebunden ist. Sie beträgt 18 Monate. Ein erneutes Kassenwahlrecht kann man eben frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist ausüben.

Start der Bindungsfrist 

Die Bindungsfrist beginnt zusammen mit der Mitgliedschaft. Begann die Mitgliedschaft beispielsweise am 01.01.t1, wird die Bindungsfrist mit dem 30.06.t2 erfüllt. Mit einer Familienversicherung kann keine Bindungsfrist beginnen.

Ausnahmen gibt es natürlich auch

Von der Bindungsfrist ausgenommen sind z.B. die freiwilligen Mitglieder, die einen Anspruch auf Familienversicherung haben oder sich nach der Kündigung bei keiner anderen gesetzlichen Krankenkasse mehr versichern.

Ach und passiv kann die Bindungsfrist auch sein

Passiv? Das bedeutet lediglich das die Bindungsfrist erneut mit 18 Monaten beginnt, sobald man den Arbeitgeber wechselt. Man kann also erst nach Ablauf der 18-Monats-Frist eine neue Krankenkasse wählen.

Gut zu wissen finden wir. 
Anastasia Staske, QUIBIQ Berlin

 

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